SoKaBau
Unterfällt auch Ihr Metallhandwerksbetrieb der Pflicht zur Zahlung an die SOKA-BAU?
Aufgrund verstärkter Nachfrage von sächsischen Metallinnungsbetrieben – aber vor allem auch durch Nichtinnungsbetriebe des Metallhandwerks- möchte der Fachverband Metall Sachsen aus gegebenem Anlass noch einmal über die grundlegenden Strukturen der SOKA-BAU (der Sozialkasse der Bauwirtschaft) und deren Relevanz bez. eventueller Risiken für Metallhandwerksbetriebe informieren.
Was ist die SOKA-Bau?
Die Sozialkassen der Bauwirtschaft, vor allem bekannt als die SOKA-BAU, ist der Zusammenschluss der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK).
Warum betrifft das auch einen Metallhandwerksbetrieb?
Der Geltungsbereich der für allgemeinverbindlich erklärten Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes umfasst grundsätzlich alle Betriebe des Bau- und Ausbaugewerbes und damit auch Metallbau- und Stahlbaubetriebe.
Der allgemeinverbindlichen Tarifvertrag der SOKA-BAU legt fest, dass alle Betriebe seinem Geltungsbereich unterfallen, die Leistungen erbringen, die - unabhängig von der Lieferung oder Nichtlieferung von Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken im weiteren Sinne dienen. Dabei fällt unter den Begriff des „Bauwerkes“ der Bau oder die Reparatur eines Gartenzaunes oder Geländers genauso wie die Wartung einer Jalousie.
Damit sind alle Betriebe, die Tätigkeiten nach dem Tarifvertrag der SOKA-Bau ausführen zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren - auch wenn Sie nach ihrer Zweckbestimmung keine Baubetriebe sind - und damit zur Beitragszahlung verpflichtet.
Wie errechnet sich die Beitragshöhe?
Der ab dem 01. Januar 2015 geltende Gesamtbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben mit Sitz in den neuen Bundesländern (ohne Berlin) teilt sich auf die verschiedenen Sozialkassenverfahren prozentual bezogen auf die Bruttolohnsumme wie folgt auf:
Urlaubskassenverfahren: 15,1 %
Umlage für Berufsausbildung: 2,1 %
Gesamtbeitrag: 17,2 %
Besteht Anspruch auf Leistungen?
Erstattungsansprüche an die SOKA-BAU haben Betriebe, die an ihre Mitarbeiter die tariflichen Leistungen aus den Tarifverträgen der Bauwirtschaft erbringen. Es erscheint somit zumindest fraglich, ob ein Metallbau-/Stahlbaubetrieb überhaupt einen Erstattungsanspruch hat, wenn er im Betrieb die Tarifverträge im Baugewerbe im Rahmen der Urlaubsvergütung und der Berufsausbildung nicht anwendet. Aber auch wenn von den Betrieben Erstattungen durch die SOKA-BAU zu erhalten wären, ist ein in der Umlage enthaltener Verwaltungskostenanteil von geschätzt 4,00 % auf jeden Fall zu bezahlen, ganz abgesehen von dem Liquiditätsverlust durch die monatlich abzuführende Gesamtumlage.
Wann ist ein Metallbetrieb nicht zur Zahlung an die SOKA-Bau verpflichtet?
Innungsbetriebe im Metallhandwerk sind geschützt!
Ausgenommen von der Verpflichtung zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren sind Metallbau- und Stahlbaubetriebe, die über ihre Mitgliedschaft in der für sie zuständigen Metall-Innung aufgrund ihrer Tätigkeit von den fachlichen Geltungsbereichen der Tarifverträge des Metallhandwerks erfasst werden.
Allerdings gilt die Innungsmitgliedschaft nur dann, wenn auch die Metallinnung im Fachverband Metall Sachsen organisiert ist.
Innungsmitgliedschaft lohnt sich!
Um das gerade dargestellte etwas anschaulicher zu machen, folgt ein Rechenbeispiel:
Allein wegen der Ersparnis des Beitrags zur SOKA-BAU ist somit die Mitgliedschaft in der zuständigen Metall-Innung auch finanziell lohnend, wie nachfolgende Gegenüberstellung bei einem Beispielsbetrieb mit einer Jahresbruttolohnsumme von EUR 106.997,00 (= 4-5 Mitarbeiter) beweist:
Beitrag zur SOKA-BAU: Innungsbeitrag:
EUR 18.403,48 Gesamtumlage EUR: 348,94 Grundbeitrag
EUR 14.123,60 Erstattung? EUR: 770,38 Zusatzbeitrag
Gesamt: EUR 4.279,88 Gesamt: EUR 1.119,32
ERSPARNIS: EUR 3.160,56 !!!